Developing: Full Statutes for the OSCEdays e.V

Subtask of [PROJECT] Building an OSCEdays Organization


#Statutes 1.0
February 17, 2016
Ok. Yesterday we had the founding meeting. It still can happen the the authorities reject our statutes and demand corrections. But for now, this are our final statutes:

OSCE eV Satzung:Statutes 1.0.pdf (53.1 KB)


#Statutes Version 0.4
January 29, 2016
I (@Lars2i) had another chat with the Finanzamt. They requested two more changes. I made them. Now we are good. This is the statutes we will most probably use for the founding.

Only thing left to decide is the name: Open Source Circular Economy e.V. or Open Source Circular Economy Days e.V.

OSCEdays e.V. Satzung 0.4.pdf (51.7 KB)


#Statutes Version 0.3
December 19, 2015
This is what I would suggest as new version after the feedback from the finance authorities. You can follow and add to the changes here (see the two comments from December 19)

OSCEdays e.V. Satzung Version 0.3.pdf (29.5 KB)


#Statutes Version 0.2
Update from Dec 8: There is a new version of the statutes. And this is at the Finanzamt (finance authorities) right now. They will check if it is possible to get “gemeinnützigkeit” (tax free) with it. We will get feedback in January.

OSCE-e.V. SATZUNG zur Prüfung - Nov2015.pdf (31.2 KB)


#Statutes Version 0.1

MESSAGE OCTOBER 20: Hi all, here is a first version of the full statutes for the organisation in german. I will get some feedback from german speakers that understand a bit about the matter before I translate the important parts back to english for you to check.

I copied some parts from other statutes. Those are perfect and proof – just the standard everyone uses.

The parts that are individualized for us are:
§ 2
§ 5
§ 6 (2) (3) (4)
§ 8
§ 11


Satzung Version 0.1

##§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Open Source Circular Economy Days e.V.“ - im Folgenden “Verein” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

##§ 2 Zweck des Vereins (Ziele und Aufgaben)

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ziel ist es, eine Debatte anzustoßen, zu bereichern und zu führen über die Schlüsselrolle von Open Source für die Entwicklung und Organisation einer Circular Economy (Kreislaufwirtschaft). Der Verein forscht, bildet und schafft praktische und offen nutzbare Beispiele, Werkzeuge und Möglichkeiten für eine Open Source Circular Economy und unterstützt andere bei derartigen Tätigkeiten. Der Zugang zu Open Source und Circular Economy soll vereinfacht werden und eine globale Gemeinschaft aus Personen und Organisationen aller Herkunft, Größe und Art gefördert werden für die kollaborative Erforschung und Entwicklung einer Open Source Circular Economy.

(2) Open Source im Sinne des Vereins bezeichnet das öffentlich Zugänglichmachen von digitalen Inhalten wie Bauplänen, Quelldateien und Beschreibungen für Software, physische Artefakte und Prozesse in einer Weise, die es allen erlaubt und ermöglicht, sie zu studieren, zu verändern, weiterzuverbreiten und die darin beschriebenen Dinge um- und einzusetzen, zu jedwedem Zweck!

Circular Economy im Sinne des Vereins ist … (Definition noch in Arbeit)

(3) Die Verwirklichung der Vereinszwecke erfolgt durch:

  • Das Abhalten von Bildungsveranstaltungen (Workshops, Seminaren, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen und Vorträgen) sowie durch die aktive Unterstützung von Bildungsveranstaltungen.

  • Die Erstellung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Werke und nützlicher Open-Source-Circular-Economy-Werkzeuge und -Lösungen sowie die aktive Unterstützung anderer bei derartigen Projekten.

  • Den Betrieb und die Weiterentwicklung einer offenen Internetplattform, auf der sich eine globale Gemeinschaft begegnen kann, um gemeinsam an Projekten zu arbeiten, Ideen und Ressourcen austauschen und die Entwicklung einer Open Source Circular Economy voranzutreiben.

(4) Der Verein ist dabei ausschließlich auf Projekte konzentriert, die Aspekte von Open Source und Circular Economy in sich vereinen, nützlich sind für eine möglichst große und vielfältige Gruppe und eine deutliche Wahrscheinlichkeit besitzen, kurz- oder mittelfristig selbstständig bestehen bleiben zu können unabhängig vom Verein oder irgendeiner anderen spezifischen Organisation oder Person.

##§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.

(3) Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen.

##§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die über die Anerkennung und Förderung der in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins hinaus finanzielle bzw. materielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen oder den Verein in anderer Weise fördern will. Die Fördermitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Präsidium.

(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden, sofern das Präsidium dem nicht widerspricht.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(8) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Rücksprache mit dem Präsidium.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt.

##§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der Vorstand

##§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Das Präsidium sowie einen Kassenprüfer zu wählen,
  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • Das Präsidium und den Vorstand zu entlasten,
  • Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
  • Entscheidung über den Wirtschaftsplan,
  • Beratung über und Genehmigung aller Ordnungen des Vereins,
  • An- und Verkauf von Vereinsvermögen,
  • Beteiligung an Gesellschaften,

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen. Die Ankündigung muss mindestens 8 Wochen vorher per Email an alle Mitglieder versendet werden. Spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung ist vom Präsidium eine Tagesordnung mit allen bevorstehenden Beschlussfassungen per Email an alle Mitglieder zu versenden. Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Von Mitgliedern eingereichte Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder sich in einem Abstimmungsverfahren dafür einsetzen.

(3) Für alle Beschlussfassungen sowie Abstimmungen ist den Mitgliedern die Möglichkeit zur Fernwahl durch Online-Stimmabgabe zu geben. Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist. Näheres regelt die Wahlordnung.

(4) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 15% der Mitglieder dies per Email unter der Angabe von Gründen fordern.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Vorstand sowie von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von zwei Mitgliedern des Präsidiums oder der Versammlungsleitung oder mindestens 15% Mitglieder erhoben wurde.

##§ 7 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

##§ 8 Präsidium

(1) Das Präsidium setzt sich aus bis zu 6 Personen zusammen. Mitglieder des Präsidiums müssen aktive Mitglieder des Vereins sein.

(2) Das Präsidium wählt jährlich aus seiner Mitte

  • einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende,
  • einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende
    Vorsitzende,
  • einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin.

Scheidet ein Präsidiumsmitglied mit einem Amt (Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Schatzverwaltung) vor der Wahlzeit aus, besetzt das Präsidium das Amt für die restliche Amtszeit durch Wahl neu.

(3) Die Amtszeit der gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des alten Präsidiums endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Präsidiums erfolgt ist. Die Geschäfte des Präsidiums werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an das neue Präsidium vom alten Präsidium weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Präsidiums innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.

(4) Dem Präsidium obliegt insbesondere:

  • Den Verein den Mitgliedern gegenüber zu repräsentieren;
  • Die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen;
  • Gegebenenfalls Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands
    abzuschließen, zu ändern und zu beenden;
  • Die strategische Ausrichtung des Vereins fortzuschreiben und
    Zielvorgaben für den Vorstand zu formulieren;
  • Die Geschäftsführung des Vorstands zu kontrollieren und zu
    beaufsichtigen;
  • Die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 10 Abs. 5 zu
    erteilen;
  • Änderungen des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr zu beschließen;

(5) Verringert sich die Zahl der Mitglieder des Präsidiums auf weniger als 3, ist die Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums können ihr Amt ehren-, neben- oder hauptamtlich ausführen. Die Haftung des Präsidiums beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(7) Wenn ein Mitglied des Präsidiums in grober Weise gegen Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt, oder die Arbeit des Präsidiums wiederholt schwerwiegend behindert, kann es aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von seinem Amt beurlaubt werden. Über die Beurlaubung entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Präsidiumsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Für die Dauer der Beurlaubung ruhen die sich aus dem Amt ergebenden Rechte und Pflichten des Betroffenen. Die Beurlaubung gilt längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Sofern die Amtszeit des beurlaubten Präsidiumsmitglieds dann nicht sowieso endet, entscheiden die Vereinsmitglieder über eine Abberufung aus dem Präsidium.

##§ 9 Beschlussfassung durch das Präsidium

(1) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Das Präsidium kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist.

(3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen können durch jedes Präsidiumsmitglied erfolgen. Die Beschlüsse werden offen durch Handaufheben oder in Telefonkonferenzen durch stimmliche Äußerungen gefasst. Beschlüsse des Präsidiums werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(4) Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht, Anträge für Präsidiumsbeschlüsse im Präsidiumsforum zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Vorstand wird dieses Recht ebenfalls eingeräumt, sofern der Beschluss für den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins notwendig ist oder ein Zustimmungsvorbehalt des Präsidiums greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller das Präsidium per Mail über den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden vom Vorsitzenden festgestellt.

##§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Das Präsidium kann weitere Personen zum Vorstand bestellen. Der Vorstand kann Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(2) Der Vorstand kann ehren-, neben- oder hauptamtlich tätig sein. Er wird vom Präsidium für eine Laufzeit von maximal fünf Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Durch einen Beschluss des Präsidiums, welcher 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Vorsitzende den Verein.

(3) Ein Vorstand vertritt den Verein allein, solange er einziger Vorstand ist. Hat der Verein mehr als einen Vorstand, wird er durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.

(4) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Präsidiums zur Einzelvertretung ermächtigt werden.

(5) Das Präsidium kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen zustimmungsfreien Verfügungsrahmen festlegen. Folgende Geschäfte bedürfen stets der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:

  • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  • Vornahme von baulichen Maßnahmen;
  • Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften
    oder Einrichtungen;
  • Gründung und Schließung von Niederlassungen.

(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • Die Geschäfte des Vereins zu führen;
  • Die von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen;
  • Den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
  • Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
  • Den Jahresabschluss aufzustellen und über das Präsidium der
    Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen;
  • Dem Präsidium regelmäßig über alle wesentlichen Sachverhalte und
    Entwicklungen zu berichten.
  • Der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten.

##§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf Mitglied des Vorstands und Präsidiums sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

##§ 11 Transparenz

(1) Die Nachvollziehbarkeit aller Beschlüsse und Vereinsaktivitäten muss stets gewährleistet sein. Alle Dokumente sind zeitnah zu veröffentlichen. Ausnahmen von dieser Regel für einzelne Geschäfte oder Geschäftsbereiche sind möglich, müssen aber vorher offen beim Präsidium beantragt werden und bedürfen dessen Zustimmung. Die Entscheidungen des Präsidiums hierüber sind selbst transparent zu kommunizieren, auf eine Weise die die beschlossene Geheimhaltung nicht verletzt.

(2) Zur Bewertung etwaiger Interessenskonflikte verpflichten sich alle Personen, die Posten im Vorstand oder im Präsidium bekleiden oder ein Angestelltenverhältnis zum Verein haben bzw. sich dafür bewerben, Informationen zu ihren geschäftlichen Beziehungen mit anderen Wirtschaftssubjekten offenzulegen.

##§12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

@unteem @cameralibre @sharmarval @TechnicalNature @Ina @transitionmica

Wozu dient die Unterscheidung in Präsidium und Vorstand? Das, was hier Präsidium genannt wird, kenne ich als Vereinsvorstand, einen so mächtigen Einzelvorstand haben die meisten Vereine, die ich so kenne, nicht extra. Ist das aus der Wikimedia-Satzung?

Ich vermute, dass die online-Stimmabgabe zu Problemen führen wird, weil Passwort und Login allein nicht ausreichen. Das kann ja jeder irgendwem geben oder abgucken. Wie wäre es mit Skype-Präsenz? Stimme und Gesicht live? Das müssen letztlich die Computer-Nerds klären, wie man eine gesicherte Autentifizierung sicher stellen kann. Für das Finanzamt ist es sicher eher fremd (oder gibt es schon Beispiele, die waären dann nützlich für die Argumentation).

Hi Maike,

###Vorstand & Präsidium
Die Unterscheidung “Vorstand” und “Präsidium” ist tatsächlich aus der Wikimedia Satzung. Die Idee ist folgende:

Der Vorstand in deutschen Vereinen ist haftbar. Manchmal haben Vereine es daher schwer, Vorstände zu finden. Ein (auch) ätzender Verwaltungsjob. Wikimedia hat nun einfach einen Vollzeitangestellten als Vorstand. Der kümmert sich um den ganzen Rechtskram. Hat aber keine kreativ/gestalterischen Befugnisse. Die hat das Präsidium. Das Präsidium weist den Vorstand an, Dinge zu tun. Und wenn dieser sagt “Nein, das ist rechtlich zu unsicher, es geht hier um meinen Ar***”, dann kann das Präsidium den Vorstand noch feuern, oder besser auf ihn hören. Der Vorstand hat also gar nicht so viel Macht, sondern die Macht ist gut verteilt zwischen gewähltem Präsidium und von ihm angestelltem Vorstand.

Das gute daran ist, dass wir so im Präsidium auch Leute haben können, die nicht in Deutschland sitzen und sich nicht mit dem Rechtskram auskennen und auseinandersetzen müssen. Das kreativ gestalterische Board können wir so bunt zusammensetzen.

Das klappt natürlich am besten, wenn man den Vorstand auch ordentlich bezahlen kann, was wir anfangs noch nicht können. Aber kleine Aufwandsentschädigungen könnten schon drin sein. Und wenn das Arbeitsvolumen wächst, dann hoffentlich auch das Finanzvolumen.

###Online-Stimmabgabe
Ja ja, das könnte schwierig werden, glaub ich auch. Es gibt aber Präzedenzfälle. In der Satzung der Wikimedia und auch der OKFN sind Online-Stimmabgaben vorgesehen. Die Formulierungen mit dem Passwort und Login habe ich da her und bei denen ist das so durchgegangen.

Moritz, der sich gut auskennt, hat erzählt, es könnte schwierig sein mit der Skype-Sache. Weil man eigentlich alle Diskussionen unterbrechen muss, wenn jemand bei einer normalen Mitgliederversammlung den Raum verlässt. Wenn also jemandes Internetverbindung wackelt oder abbricht ist alles …

Aber vielleicht könnten wir das hier in der Hauptsatzung tatsächlich weglassen und stattdessen detailliert in der Wahlordnung – nicht vor den Augen des Finanzamtes also – niederlegen. Was meinst du?

###Definitionen in der Satzung
Meinst du, wir können die Definitionen ausgliedern? Wie würdest du das machen? Wenn die Satzung immer über “Open Source Circular Economy” spricht, sollte geklärt sein, was das ist, denke ich. In der Wikimedia-Satzung sprechen sie von “freien Inhalten” und liefern natürlich eine Definition. Wenn das nicht geklärt ist, dann ist der Sinn und Zweck doch nicht klar. Oder meinst du, wir finden einen Work-around?

###Schlanker machen
Siehst du noch mehr Dinge, die wir streichen könnten? Ich hab versucht, die Satzung so schlank wie möglich zu machen. Alles was noch rauskann, ist gut.

###+
Natürlich bist du bei der Gründung dabei! Ich hab auch schonmal einen Verein gegründet. Sehr gut, dann sind wir schon zwei. Mehr Erfahrung. Die andere Satzung bei mir war aber weniger kompliziert. Ich kenn die möglichen Probleme mit dem Finanzamt. Lass uns versuchen so schlau wie möglich zusammen zu sein.

UPDATE: Ich war gestern Gründungsmitglied beim Circular Economy Network e.V., der sich um Circular Economy hier in Berlin und Umgebung kümmern möchte und eines der Ergebnisse der Berliner OSCEdays war.

Die haben die Definitionen in die Präambel gepackt. Und auch gesagt, ein Anwalt hätte ihnen ganz allgemein empfohlen, eine Präambel zu haben. Auch eine gute Möglichkeit, denke ich.

Als Erinnerung aus einer anderen Diskussion. Das sollte irgendwie noch repräsentiert sein. Sam schrieb:

"One additional task I see for these elected people is to keep an eye on OSCEdays at a meta-level - be wary of consolidation of power and knowledge, look for ways to effectively decentralize the network and organisation, and raise awareness of potentially damaging issues.

I have an additional suggestion though: that not only do the first elected representatives’ terms come to an end in 2 years, but this whole structure is also fully re-evaluated in 2 years. Obviously we should be constantly making small changes where necessary, but I find our current solution somewhat of a compromise: it’s not yet the structure that we would need to grow in a truly decentralized way, but it is an achievable and useful level of organisation for us to grow in the mid-term, something we can put together (relatively) quickly with a small group of people which will allow us to interact with other organisations, and get paid to spend more time on OSCE."

Sorry, I have a lot of (paid) work right now, so the unpaid has to wait. The translation of the statutes will most likely need to wait until late December.

ah Maike, wait. I have some feedback for the statutes. I’ll create a new version first. No hurry for the translation.

And thanks for offering the work :slight_smile:

Thinking of translation: it will be rather useless to just translate the statutes from German legal language into an English version of the German text: German law does not apply elsewhere and I cannot possibly translate the terms to fit every other law system on the planet (not even those that are written in English).
I suggest we start thinking modular here: which aspects do we want in the statutes? Which ingredients must be valid in the statutes of local/ national chapters of the OSCE-organization in order for them to be compatible and similar? Those can then be translated into local legal language that is valid in the respective country.

UPDATE: There is a new version of the statutes. And this is at the Finanzamt (finance authorities) right now. They will check if it is possible to get “gemeinnützigkeit” (tax free) with it. We will get feedback in January.

OSCE-e.V. SATZUNG zur Prüfung - Nov2015.pdf (31.2 KB)

We received a letter form the Finanzamt (finance authorities). And they are not happy with the Satzung as it is right now. They sent a list with things we should change. I will do all the necessary changes and send it back to them asap so we can progress with the founding. I will upload a new version to check tomorrow (Sunday) and plan to send it on Monday afternoon. So if someone has the time to double check, let me know.

I think I can’t upload their letter here publicly. But I am happy to share with you. Just write an email to zimmermann.lars@email.de

Ok, I discussed some of the necessary changes in the “Guidelines for the future OSCEdays organisation” topic - which is the english topic for discussing the statutes. Please have a look at the comment from December 19 2015 there.

This is what the Satzung would look like if you agreed to what I suggested in my first comment from December 19 (link above).

OSCEdays e.V. Satzung Version 0.3.pdf (29.5 KB)

##Statutes Version 0.4
I had another chat with the Finanzamt. They requested two more changes. I made them. Now we are good. This is the statutes we will most probably use for the founding.

Only thing left to decide is the name: Open Source Circular Economy e.V. or Open Source Circular Economy Days e.V.

OSCEdays e.V. Satzung 0.4.pdf (51.7 KB)

@djcoco @BoST

#Statutes 1.0
February 17, 2016
Ok. Yesterday we had the founding meeting. It still can happen the the authorities reject our statutes and demand corrections. But for now, this are our final statutes:

OSCE eV Satzung:Statutes 1.0.pdf (53.1 KB)

I hope to find the time soon to translate a summary of the content of the statutes into English as a matter of transparency. The community elsewhere should know how the German chapter plans to work.

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Jepp, let’s do it. But let’s first wait till the “Amtsgericht” give its ok to the statutes. In case we have to change some things again.

We got feedback from the court … and it is negative. They demand changes in our statutes. And this means that the whole process will take much longer :-((((( … Worst case scenario we have to do the founding meeting again. Sxxx!

And it is my mistake. I missed to copy the passages from the Wikimedia Satzung (§5 (3) & (3a)).