Subtask of [PROJECT] Building an OSCEdays Organization
#Statutes 1.0
February 17, 2016
Ok. Yesterday we had the founding meeting. It still can happen the the authorities reject our statutes and demand corrections. But for now, this are our final statutes:
OSCE eV Satzung:Statutes 1.0.pdf (53.1 KB)
#Statutes Version 0.4
January 29, 2016
I (@Lars2i) had another chat with the Finanzamt. They requested two more changes. I made them. Now we are good. This is the statutes we will most probably use for the founding.
Only thing left to decide is the name: Open Source Circular Economy e.V. or Open Source Circular Economy Days e.V.
OSCEdays e.V. Satzung 0.4.pdf (51.7 KB)
#Statutes Version 0.3
December 19, 2015
This is what I would suggest as new version after the feedback from the finance authorities. You can follow and add to the changes here (see the two comments from December 19)
OSCEdays e.V. Satzung Version 0.3.pdf (29.5 KB)
#Statutes Version 0.2
Update from Dec 8: There is a new version of the statutes. And this is at the Finanzamt (finance authorities) right now. They will check if it is possible to get âgemeinnĂŒtzigkeitâ (tax free) with it. We will get feedback in January.
OSCE-e.V. SATZUNG zur PruÌfung - Nov2015.pdf (31.2 KB)
#Statutes Version 0.1
MESSAGE OCTOBER 20: Hi all, here is a first version of the full statutes for the organisation in german. I will get some feedback from german speakers that understand a bit about the matter before I translate the important parts back to english for you to check.
I copied some parts from other statutes. Those are perfect and proof â just the standard everyone uses.
The parts that are individualized for us are:
§ 2
§ 5
§ 6 (2) (3) (4)
§ 8
§ 11
Satzung Version 0.1
##§1 Name, Sitz, GeschÀftsjahr
(1) Der Verein fĂŒhrt den Namen "Open Source Circular Economy Days e.V.â - im Folgenden âVereinâ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(3) Das GeschÀftsjahr ist das Kalenderjahr.
##§ 2 Zweck des Vereins (Ziele und Aufgaben)
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ziel ist es, eine Debatte anzustoĂen, zu bereichern und zu fĂŒhren ĂŒber die SchlĂŒsselrolle von Open Source fĂŒr die Entwicklung und Organisation einer Circular Economy (Kreislaufwirtschaft). Der Verein forscht, bildet und schafft praktische und offen nutzbare Beispiele, Werkzeuge und Möglichkeiten fĂŒr eine Open Source Circular Economy und unterstĂŒtzt andere bei derartigen TĂ€tigkeiten. Der Zugang zu Open Source und Circular Economy soll vereinfacht werden und eine globale Gemeinschaft aus Personen und Organisationen aller Herkunft, GröĂe und Art gefördert werden fĂŒr die kollaborative Erforschung und Entwicklung einer Open Source Circular Economy.
(2) Open Source im Sinne des Vereins bezeichnet das öffentlich ZugĂ€nglichmachen von digitalen Inhalten wie BauplĂ€nen, Quelldateien und Beschreibungen fĂŒr Software, physische Artefakte und Prozesse in einer Weise, die es allen erlaubt und ermöglicht, sie zu studieren, zu verĂ€ndern, weiterzuverbreiten und die darin beschriebenen Dinge um- und einzusetzen, zu jedwedem Zweck!
Circular Economy im Sinne des Vereins ist ⊠(Definition noch in Arbeit) âŠ
(3) Die Verwirklichung der Vereinszwecke erfolgt durch:
-
Das Abhalten von Bildungsveranstaltungen (Workshops, Seminaren, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen und VortrĂ€gen) sowie durch die aktive UnterstĂŒtzung von Bildungsveranstaltungen.
-
Die Erstellung und ZugĂ€nglichmachung wissenschaftlicher Werke und nĂŒtzlicher Open-Source-Circular-Economy-Werkzeuge und -Lösungen sowie die aktive UnterstĂŒtzung anderer bei derartigen Projekten.
-
Den Betrieb und die Weiterentwicklung einer offenen Internetplattform, auf der sich eine globale Gemeinschaft begegnen kann, um gemeinsam an Projekten zu arbeiten, Ideen und Ressourcen austauschen und die Entwicklung einer Open Source Circular Economy voranzutreiben.
(4) Der Verein ist dabei ausschlieĂlich auf Projekte konzentriert, die Aspekte von Open Source und Circular Economy in sich vereinen, nĂŒtzlich sind fĂŒr eine möglichst groĂe und vielfĂ€ltige Gruppe und eine deutliche Wahrscheinlichkeit besitzen, kurz- oder mittelfristig selbststĂ€ndig bestehen bleiben zu können unabhĂ€ngig vom Verein oder irgendeiner anderen spezifischen Organisation oder Person.
##§ 3 GemeinnĂŒtzigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tĂ€tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschlieĂlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige im Sinne des Abschnitts âSteuerbegĂŒnstigte Zweckeâ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gĂŒltigen Fassung.
(2) Die Vereinsmittel werden ausschlieĂlich zu satzungsgemĂ€Ăen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine GewinnausschĂŒttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.
(3) Es erfolgt keine BegĂŒnstigung durch unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hohe VergĂŒtung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen.
##§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natĂŒrlichen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstĂŒtzen.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natĂŒrliche oder juristische Person werden, die ĂŒber die Anerkennung und Förderung der in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins hinaus finanzielle bzw. materielle Mittel fĂŒr die TĂ€tigkeit des Vereins zur VerfĂŒgung stellen oder den Verein in anderer Weise fördern will. Die Fördermitglieder haben das Recht, ĂŒber die TĂ€tigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) FĂŒr die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Ăber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gegebenenfalls in RĂŒcksprache mit dem PrĂ€sidium.
(5) Von den Mitgliedern werden BeitrÀge erhoben. Die Höhe der BeitrÀge und deren FÀlligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(6) Der Vorstand kann in geeigneten FÀllen BeitrÀge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden, sofern das PrÀsidium dem nicht widerspricht.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(8) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige GrĂŒnde sind insbesondere ein die Vereinsziele schĂ€digendes Verhalten, die Verletzung satzungsmĂ€Ăiger Pflichten oder BeitragsrĂŒckstĂ€nde von mindestens einem Jahr. Ăber den Ausschluss entscheidet der Vorstand in RĂŒcksprache mit dem PrĂ€sidium.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle AnsprĂŒche aus dem MitgliedsverhĂ€ltnis. Eine RĂŒckgewĂ€hr von BeitrĂ€gen, Spenden oder sonstigen UnterstĂŒtzungsleistungen ist grundsĂ€tzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rĂŒckstĂ€ndige Beitragsforderungen bleibt gegenĂŒber aktiven Mitgliedern hiervon unberĂŒhrt.
##§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das PrÀsidium
- der Vorstand
##§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat ĂŒber grundsĂ€tzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschlieĂen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Das PrĂ€sidium sowie einen KassenprĂŒfer zu wĂ€hlen,
- Ăber die Satzung, Ănderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- Das PrÀsidium und den Vorstand zu entlasten,
- Ăber vorliegende AntrĂ€ge zu beraten und zu beschlieĂen,
- Entscheidung ĂŒber den Wirtschaftsplan,
- Beratung ĂŒber und Genehmigung aller Ordnungen des Vereins,
- An- und Verkauf von Vereinsvermögen,
- Beteiligung an Gesellschaften,
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jĂ€hrlich vom PrĂ€sidium einzuberufen. Die AnkĂŒndigung muss mindestens 8 Wochen vorher per Email an alle Mitglieder versendet werden. SpĂ€testens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung ist vom PrĂ€sidium eine Tagesordnung mit allen bevorstehenden Beschlussfassungen per Email an alle Mitglieder zu versenden. AntrĂ€ge der Mitglieder mĂŒssen beim Vorstand spĂ€testens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Von Mitgliedern eingereichte AntrĂ€ge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder sich in einem Abstimmungsverfahren dafĂŒr einsetzen.
(3) FĂŒr alle Beschlussfassungen sowie Abstimmungen ist den Mitgliedern die Möglichkeit zur Fernwahl durch Online-Stimmabgabe zu geben. Online-Stimmabgabe ist nur zulĂ€ssig, sofern die IdentitĂ€t der Teilnehmer durch geeignete AuthentifizierungsmaĂnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist. NĂ€heres regelt die Wahlordnung.
(4) Das PrĂ€sidium hat eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung unverzĂŒglich und unter genauer Angabe von GrĂŒnden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 15% der Mitglieder dies per Email unter der Angabe von GrĂŒnden fordern.
(5) BeschlĂŒsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Vorstand sowie von zwei Mitgliedern des PrĂ€sidiums unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugĂ€nglich zu machen. Es wird gĂŒltig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von zwei Mitgliedern des PrĂ€sidiums oder der Versammlungsleitung oder mindestens 15% Mitglieder erhoben wurde.
##§ 7 Stimmrecht/BeschlussfÀhigkeit
(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht ĂŒbertragbar.
(2) Jede ordnungsgemÀà einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfÀhig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre BeschlĂŒsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) FĂŒr SatzungsĂ€nderungen und BeschlĂŒsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
##§ 8 PrÀsidium
(1) Das PrĂ€sidium setzt sich aus bis zu 6 Personen zusammen. Mitglieder des PrĂ€sidiums mĂŒssen aktive Mitglieder des Vereins sein.
(2) Das PrÀsidium wÀhlt jÀhrlich aus seiner Mitte
- einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende,
- einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende
Vorsitzende, - einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin.
Scheidet ein PrĂ€sidiumsmitglied mit einem Amt (Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Schatzverwaltung) vor der Wahlzeit aus, besetzt das PrĂ€sidium das Amt fĂŒr die restliche Amtszeit durch Wahl neu.
(3) Die Amtszeit der gewĂ€hlten PrĂ€sidiumsmitglieder betrĂ€gt zwei Jahre. Die Amtszeit des alten PrĂ€sidiums endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen PrĂ€sidiums erfolgt ist. Die GeschĂ€fte des PrĂ€sidiums werden bis zur Ăbergabe der AmtsgeschĂ€fte an das neue PrĂ€sidium vom alten PrĂ€sidium weitergefĂŒhrt. Die Ăbergabe hat nach Wahl des neuen PrĂ€sidiums innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.
(4) Dem PrÀsidium obliegt insbesondere:
- Den Verein den Mitgliedern gegenĂŒber zu reprĂ€sentieren;
- Die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen;
- Gegebenenfalls AnstellungsvertrÀge mit den Mitgliedern des Vorstands
abzuschlieĂen, zu Ă€ndern und zu beenden; - Die strategische Ausrichtung des Vereins fortzuschreiben und
Zielvorgaben fĂŒr den Vorstand zu formulieren; - Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung des Vorstands zu kontrollieren und zu
beaufsichtigen; - Die vorherige Zustimmung zu RechtsgeschÀften gemÀà § 10 Abs. 5 zu
erteilen; - Ănderungen des Wirtschaftsplans fĂŒr das laufende Jahr zu beschlieĂen;
(5) Verringert sich die Zahl der Mitglieder des PrĂ€sidiums auf weniger als 3, ist die Mitgliederversammlung fĂŒr die Nachwahl einzuberufen.
(6) Die Mitglieder des PrĂ€sidiums können ihr Amt ehren-, neben- oder hauptamtlich ausfĂŒhren. Die Haftung des PrĂ€sidiums beschrĂ€nkt sich auf Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit.
(7) Wenn ein Mitglied des PrĂ€sidiums in grober Weise gegen Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstöĂt, oder die Arbeit des PrĂ€sidiums wiederholt schwerwiegend behindert, kann es aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von seinem Amt beurlaubt werden. Ăber die Beurlaubung entscheidet das PrĂ€sidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem PrĂ€sidiumsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen VorwĂŒrfen zu Ă€uĂern. FĂŒr die Dauer der Beurlaubung ruhen die sich aus dem Amt ergebenden Rechte und Pflichten des Betroffenen. Die Beurlaubung gilt lĂ€ngstens bis zur nĂ€chsten Mitgliederversammlung. Sofern die Amtszeit des beurlaubten PrĂ€sidiumsmitglieds dann nicht sowieso endet, entscheiden die Vereinsmitglieder ĂŒber eine Abberufung aus dem PrĂ€sidium.
##§ 9 Beschlussfassung durch das PrÀsidium
(1) Das PrĂ€sidium beschlieĂt mit einfacher Mehrheit. Das PrĂ€sidium ist beschlussfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungĂŒltige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(2) Das PrĂ€sidium kann BeschlĂŒsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulĂ€ssig, sofern die IdentitĂ€t der Teilnehmer durch geeignete AuthentifizierungsmaĂnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist.
(3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen können durch jedes PrĂ€sidiumsmitglied erfolgen. Die BeschlĂŒsse werden offen durch Handaufheben oder in Telefonkonferenzen durch stimmliche ĂuĂerungen gefasst. BeschlĂŒsse des PrĂ€sidiums werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
(4) Jedes PrĂ€sidiumsmitglied hat das Recht, AntrĂ€ge fĂŒr PrĂ€sidiumsbeschlĂŒsse im PrĂ€sidiumsforum zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Vorstand wird dieses Recht ebenfalls eingerĂ€umt, sofern der Beschluss fĂŒr den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden GeschĂ€fte des Vereins notwendig ist oder ein Zustimmungsvorbehalt des PrĂ€sidiums greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller das PrĂ€sidium per Mail ĂŒber den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden vom Vorsitzenden festgestellt.
##§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Das PrÀsidium kann weitere Personen zum Vorstand bestellen. Der Vorstand kann Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des PrÀsidiums sein.
(2) Der Vorstand kann ehren-, neben- oder hauptamtlich tĂ€tig sein. Er wird vom PrĂ€sidium fĂŒr eine Laufzeit von maximal fĂŒnf Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulĂ€ssig. Durch einen Beschluss des PrĂ€sidiums, welcher 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden. Im VerhĂ€ltnis zum Vorstand vertritt der Vorsitzende den Verein.
(3) Ein Vorstand vertritt den Verein allein, solange er einziger Vorstand ist. Hat der Verein mehr als einen Vorstand, wird er durch zwei VorstÀnde gemeinsam vertreten.
(4) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des PrÀsidiums zur Einzelvertretung ermÀchtigt werden.
(5) Das PrĂ€sidium kann durch Einzelanweisung oder GeschĂ€ftsordnung GeschĂ€fte von seiner vorherigen Zustimmung abhĂ€ngig machen oder einen zustimmungsfreien VerfĂŒgungsrahmen festlegen. Folgende GeschĂ€fte bedĂŒrfen stets der vorherigen Zustimmung des PrĂ€sidiums:
- Erwerb, Belastung und VerĂ€uĂerung von GrundstĂŒcken und grundstĂŒcksgleichen Rechten;
- Vornahme von baulichen MaĂnahmen;
- GrĂŒndung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften
oder Einrichtungen; - GrĂŒndung und SchlieĂung von Niederlassungen.
(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- Die GeschĂ€fte des Vereins zu fĂŒhren;
- Die von der Mitgliederversammlung oder dem PrĂ€sidium festgelegten MaĂnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen;
- Den Wirtschaftsplan ĂŒber das PrĂ€sidium der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
- Ănderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem PrĂ€sidium zur Genehmigung vorzulegen;
- Den Jahresabschluss aufzustellen und ĂŒber das PrĂ€sidium der
Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen; - Dem PrĂ€sidium regelmĂ€Ăig ĂŒber alle wesentlichen Sachverhalte und
Entwicklungen zu berichten. - Der Mitgliederversammlung ĂŒber seine TĂ€tigkeiten zu berichten.
##§ 10 KassenprĂŒfung
(1) Die Mitgliederversammlung wĂ€hlt fĂŒr die Dauer von einem Jahr einen KassenprĂŒfer. Dieser darf Mitglied des Vorstands und PrĂ€sidiums sein. Die Wiederwahl ist zulĂ€ssig.
##§ 11 Transparenz
(1) Die Nachvollziehbarkeit aller BeschlĂŒsse und VereinsaktivitĂ€ten muss stets gewĂ€hrleistet sein. Alle Dokumente sind zeitnah zu veröffentlichen. Ausnahmen von dieser Regel fĂŒr einzelne GeschĂ€fte oder GeschĂ€ftsbereiche sind möglich, mĂŒssen aber vorher offen beim PrĂ€sidium beantragt werden und bedĂŒrfen dessen Zustimmung. Die Entscheidungen des PrĂ€sidiums hierĂŒber sind selbst transparent zu kommunizieren, auf eine Weise die die beschlossene Geheimhaltung nicht verletzt.
(2) Zur Bewertung etwaiger Interessenskonflikte verpflichten sich alle Personen, die Posten im Vorstand oder im PrĂ€sidium bekleiden oder ein AngestelltenverhĂ€ltnis zum Verein haben bzw. sich dafĂŒr bewerben, Informationen zu ihren geschĂ€ftlichen Beziehungen mit anderen Wirtschaftssubjekten offenzulegen.
##§12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke fĂ€llt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegĂŒnstigte Körperschaft zwecks Verwendung fĂŒr Förderung von Wissenschaft und Forschung. Den EmpfĂ€nger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschlieĂend beschlieĂt.
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